Die Mindestkosten Ihrer Scheidung sind gesetzlich geregelt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen.
Diese Gesetze sind für alle Scheidungen verbindlich. Gebührenvereinbarungen unterhalb der Mindestgebühr sind verboten. Das Verbot gilt jedoch nicht für Mehrforderungen von Anwälten. Gerichte haben Gebührenvereinbarungen über Honorare bis zum dreifachen der gesetzlichen Gebühr für zulässig erachtet. Deshalb: Vorsicht bei Honorarvereinbarungen!
Wer sich durch einen eigenen Anwalt vertreten lässt, zahlt dessen Kosten allein. Immerhin genügt es bei der einvernehmlichen Scheidung, dass nur derjenige einen Anwalt beauftragt, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht. Der andere Ehegatte braucht nur zuzustimmen, ohne dass er dafür einen eigenen Anwalt beauftragen müsste. Lediglich dann, wenn er eigene Anträge stellt, braucht er selbst einen Anwalt.
Anwälte berechnen ihre Gebühren nach Gegenstandswerten, Gerichte gehen von Verfahrenswerten aus. Das ist im Ergebnis aber das Gleiche. Nach Maßgabe dieser Werte ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) die konkret anfallenden Gebühren. Da der Gesetzgeber die Gebühren vorgibt, sind Anwälte berufsrechtlich verpflichtet, ihre Gebühren nach der anwaltlichen Gebührenordnung abzurechnen. „Flatrates“ sind allenfalls im außergerichtlichen Bereich erlaubt.
So beträgt der Verfahrenswert für die Scheidung mindestens 3.000,00 Euro, für den Versorgungsausgleich 1.000,00 Euro, für Kindschaftssachen 4.000,00 Euro, Ehewohnungssachen 3.000,00 Euro und Haushaltssachen 2.000,00 Euro. In Unterhaltssachen ist der Jahresbetrag des geforderten monatlichen Unterhalts maßgebend.
Diese Werte sind aber nur die Gebührentabellenmindestwerte. Nicht aber das, was Sie bezahlen müssen.
Letztlich maßgebend sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten. So wird bei der Ehescheidung regelmäßig das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten zugrunde gelegt. Hiervon können Gerichte in bestimmten Fällen abweichen.
Verdienen als Beispiel beide Ehegatten zusammen 3.000,00 Euro, ergibt sich ein Gegenstands- und Verfahrenswert von 9.000,00 Euro. Hinzu kommt der Wert für den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften). Mindestens sind das 1.000,00 Euro, jedenfalls aber pro Anwartschaft 10% des Grundwerts. Z.B. 2 X gesetzliche Rente und 2 x Riester = 40% zusätzlich, also 12.600,00 Euro gesamt. Dieser Wert begründet Anwaltsgebühren in Höhe von circa 1.820,00 Euro sowie Gerichtsgebühren von 534,00 Euro für eine einvernehmliche Scheidung. Es geht natürlich auch bedeutend teurer.
Sie haben woanders etwas anderes gelesen?
Nicht wirklich. Es ist bloß anders dargestellt. Oder es wurde etwas weggelassen.
Anwälte dürfen werben. Und wir wären keine guten Anwälte, wenn wir nicht kreativ wären. Auch bei bei unserer Außendarstellung!
Die Grenze der Werbeerlaubnis besteht im Wesentlichen in der Wahrheitspflicht. Und unwahr sind die Angebote für die "Billig-Scheidung" ja nicht:
Anwälte dürfen das gesetzliche Mindesthonorar nicht unterschreiten. Also können die zu erwartenden Scheidungskosten wirklich als "unschlagbar günstig", "garantierte Mindestgebühren" und manchmal sogar "billig" dargestellt werden. Die anderen Anwälte dürfen ja auch nicht weniger abrechnen.
Wir können im Gespräch aber die gesetzlich machbaren "Optimierungen" ausloten. Einen gewissen Spielraum gibt es immer. Nur: Billig wird es nicht. Aber günstig!
Soweit bei Ihnen die Voraussetzungen vorliegen, werde ich natürlich Verfahrenskostenhilfe für Sie beantragen.